Nicht das Rechnen ist das Problem – die Daten sind es
In vielen Betrieben ist die Lohnabrechnung Routine: gleiche Gehälter, gleiche Stunden, zwölfmal im Jahr fast derselbe Lauf. In der Gastronomie ist jeder Monat ein Unikat – Schichtpläne ändern sich wöchentlich, Aushilfen kommen und gehen, und ob eine Stunde nachts, sonntags oder am Feiertag gearbeitet wurde, entscheidet über die Abrechnung.
Die Hektik am Monatsende entsteht deshalb selten beim Abrechnen, sondern beim Zusammensuchen: Stundenzettel aus der Küche, Personalien der neuen Aushilfe, die Frage, wer am Feiertag eingesprungen ist. Wer die Datenwege einmal sauber regelt, hat das Problem im Kern gelöst – der Rest ist Handwerk.
Minijob, Midijob, kurzfristig: die Beschäftigungsarten im Gastgewerbe
Kaum eine Branche mischt so viele Beschäftigungsarten wie die Gastronomie: festes Küchen- und Serviceteam, Teilzeitkräfte, Minijobber fürs Wochenende, Saisonkräfte für den Biergarten. Für die Abrechnung ist die richtige Einordnung entscheidend, denn Beiträge, Pauschalen und Meldungen unterscheiden sich je nach Beschäftigungsart deutlich.
Die Minijob-Grenze ist seit 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt: Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze mit. 2026 liegt sie bei 603 Euro im Monat (7.236 Euro im Jahr), der Mindestlohn bei 13,90 Euro pro Stunde. Wer genau den Mindestlohn zahlt, kann einen Minijobber damit gut 43 Stunden im Monat einsetzen.
| Beschäftigungsart | Grenze 2026 | Typisch in der Gastronomie |
|---|---|---|
| Minijob | bis 603 € im Monat | Wochenendkräfte im Service, Spülkraft, Thekenaushilfe |
| Midijob (Übergangsbereich) | 603,01 € bis 2.000 € | Teilzeit in Küche und Service |
| Kurzfristige Beschäftigung | max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr | Saisonkräfte für Biergarten und Hochsaison |
| Voll- und Teilzeit (sozialversicherungspflichtig) | keine Verdienstgrenze | Küchenchef, Restaurantleitung, festes Serviceteam |
Sofortmeldung: Die Anmeldung muss vor der ersten Schicht raus
Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gehört zu den Branchen mit Sofortmeldepflicht (§ 28a Abs. 4 SGB IV): Jede neue Mitarbeiterin und jeder neue Mitarbeiter – ausdrücklich auch Minijobber und Aushilfen – muss spätestens bei Beschäftigungsbeginn an die Datenstelle der Rentenversicherung gemeldet werden. Die Meldung muss also raus, bevor die erste Schicht beginnt, nicht erst mit der ersten Abrechnung.
Praktisch heißt das: Name, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer müssen vor dem ersten Arbeitstag vorliegen – nicht nach dem Probewochenende. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft im Gastgewerbe regelmäßig und unangekündigt; fehlt die Sofortmeldung, drohen Bußgelder. Ein kurzes Stammdatenblatt, das jede neue Kraft vor der ersten Schicht ausfüllt, macht aus der Pflicht eine Nebensache.
Stunden aufschreiben ist im Gastgewerbe Pflicht
Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber im Gastgewerbe (§ 17 MiLoG), für ihre Beschäftigten Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen – spätestens sieben Kalendertage nach der Arbeitsleistung, aufzubewahren mindestens zwei Jahre. Für Minijobber gilt die Aufzeichnungspflicht unabhängig von der Branche ohnehin. Ausnahmen gibt es nur wenige, etwa für enge Familienangehörige oder Beschäftigte mit hohem verstetigtem Gehalt.
Die Form ist frei: Papier, Tabelle oder App – alles ist zulässig. Wer die Stunden aber digital erfasst, hat sie gleich dort, wo sie für die Abrechnung gebraucht werden: keine Zettelwirtschaft, keine Übertragungsfehler, und bei einer Zoll-Prüfung liegt der Nachweis auf Knopfdruck vor.
Zuschläge und Trinkgeld: dokumentiert statt geschätzt
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei bleiben – ob und in welcher Höhe das in Ihrem Betrieb der Fall ist, klären Sie mit Ihrem Steuerberater. Für die Abrechnung zählt etwas anderes: Zuschläge lassen sich nur korrekt abrechnen, wenn festgehalten ist, wann gearbeitet wurde, nicht nur wie lange. Eine Stundensumme am Monatsende reicht dafür nicht; die Arbeitszeitaufzeichnung mit Uhrzeiten aus dem vorigen Abschnitt liefert genau die nötigen Angaben frei Haus.
Beim Trinkgeld gilt grundsätzlich: Freiwillig und direkt vom Gast ans Personal gezahlt, bleibt es steuerfrei und taucht in der Abrechnung gar nicht auf. Anders kann es bei festen Bedienzuschlägen oder einer Verteilung über den Arbeitgeber aussehen – solche Sonderfälle sind Sache Ihres Steuerberaters und sollten vorab geklärt werden, nicht am Zahltag. Diese Übersicht ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Die Monatsroutine: ein Stichtag, ein Kanal, ein Stammdatenblatt
Der Unterschied zwischen einem hektischen und einem pünktlichen Lohnlauf ist selten die Software – es ist die Routine. Drei Bausteine reichen: ein fester Stichtag, zu dem alle Stunden vorliegen, ein einziger Kanal, über den Stundenzettel und Änderungen laufen, und ein Standardablauf für jede Neueinstellung. Alles andere ergibt sich daraus.
So läuft der Lohnlauf rund
- Stundenzettel
- Digital erfasst, ein fester Kanal, Abgabe zum vereinbarten Stichtag
- Neueinstellungen
- Stammdatenblatt vor der ersten Schicht ausgefüllt, Sofortmeldung raus
- Zuschläge
- Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden stehen mit Uhrzeit in der Zeiterfassung
- Änderungen
- Neuer Stundenlohn, mehr Stunden, Austritt: sofort gemeldet
So wird es jeden Monat hektisch
- Stundenzettel
- Zettel aus der Küche, Fotos im Chat, der Rest kommt „nachher“
- Neueinstellungen
- Personalien werden nach dem ersten Wochenende zusammengesucht
- Zuschläge
- Zuschläge werden am Monatsende aus dem Gedächtnis geschätzt
- Änderungen
- Die Abrechnung erfährt es erst, wenn sie falsch war
Lohnabrechnung auslagern: pünktlich, auch wenn das Team wechselt
Genau diese Routine übernehme ich in der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung: Sie melden Stunden und Änderungen einmal digital, ich rechne laufend ab – Minijobs, Teilzeit, kurzfristige Aushilfen sowie Ein- und Austritte mitten im Monat inklusive, auch bei hoher Fluktuation.
Das Ganze zum monatlichen Festpreis, vorab vereinbart – was das für Ihre Teamgröße heißt, zeigt der Preisrechner in zwei Minuten. Und wie die Lohnabrechnung mit Kasse, Lieferantenrechnungen und Belegen zusammenspielt, lesen Sie auf der Seite Buchhaltung für die Gastronomie.
Häufige Fragen
- Wie viel dürfen Minijobber 2026 verdienen?
- 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Sie ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt (2026: 13,90 Euro pro Stunde) und steigt automatisch mit ihm.
- Was bedeutet die Sofortmeldung in der Gastronomie?
- Im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe muss jede neue Mitarbeiterin und jeder neue Mitarbeiter – auch Minijobber und Aushilfen – spätestens bei Beschäftigungsbeginn an die Datenstelle der Rentenversicherung gemeldet werden, also vor der ersten Schicht. Grundlage ist § 28a Abs. 4 SGB IV.
- Müssen Arbeitszeiten in der Gastronomie dokumentiert werden?
- Ja. Im Gastgewerbe müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für die Beschäftigten aufgezeichnet werden – spätestens sieben Kalendertage nach der Arbeitsleistung, mit einer Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren. Für Minijobber gilt die Pflicht branchenunabhängig.
- Kann ich die Lohnabrechnung für mein Restaurant oder Café auslagern?
- Ja. Die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung deckt Ihr gesamtes Team ab – Minijobs, Teilzeit, wechselnde Stunden sowie Ein- und Austritte mitten im Monat. Sie melden Stunden und Änderungen digital, abgerechnet wird zum monatlichen Festpreis.